§ 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Hier finden Sie § 94 StPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 98a StPO Rasterfahndung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 111b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
- § 111a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 111n StPO Herausgabe beweglicher Sachen
- § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
- § 443 StPO Vermögensbeschlagnahme
- § 459g StPO Vollstreckung von Nebenfolgen
- § 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe
- § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 25 StVG Fahrverbot
- § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- § 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 FeV Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 30a StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
- § 51 StGB Anrechnung
- § 57 FeV Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
- § 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
- § 63 FeV Vorzeitige Tilgung
- § 69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Benachbarte Vorschriften
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

