§ 98a StPO – Rasterfahndung
Nachstehend § 98a StPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
- 1.
- auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
- 2.
- auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
- 3.
- auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
- 4.
- gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
- 5.
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
- 6.
- von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 98a wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

