§ 6 StPO – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Hier finden Sie § 6 StPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
9 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 492 StPO Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

