§ 5 StPO – Maßgebendes Verfahren
§ 5 StPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Maßgebendes Verfahren“.
Amtlicher Wortlaut
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 5 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 492 StPO Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

