§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 212 des Gesetzes StPO regelt „Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 212 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 243 StPO Gang der Hauptverhandlung
Davor und danach
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

