§ 202a StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 202a des Gesetzes StPO regelt „Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Auf § 202a wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 100k StPO Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 243 StPO Gang der Hauptverhandlung
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

