§ 128 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 128 StPO trägt die amtliche Überschrift „Vorführung bei vorläufiger Festnahme“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Auf § 128 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 127b StPO Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
- § 140 StPO Notwendige Verteidigung
Davor und danach
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
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