§ 129 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Der Wortlaut von § 129 StPO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 140 StPO Notwendige Verteidigung
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 443 StPO Vermögensbeschlagnahme
Benachbarte Vorschriften
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

