§ 120 StPO – Aufhebung des Haftbefehls
§ 120 StPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafprozeßordnung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 120 wird an 14 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 98a StPO Rasterfahndung
- § 110a StPO Verdeckter Ermittler
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 121 StPO Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
- § 126 StPO Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
- § 126a StPO Einstweilige Unterbringung
- § 130 StPO Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
- § 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 169 StPO Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
- § 172 StPO Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
- § 310 StPO Weitere Beschwerde
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

