§ 97b StGB – Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Wortlaut von § 97b StGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
- 1.
- dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
- 2.
- er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
- 3.
- die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 97b finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
Benachbarte Vorschriften
Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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