§ 94 StGB – Landesverrat
Diese Seite gibt § 94 StGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
- 1.
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- 2.
- sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
- 2.
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 94 finden sich an 9 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Im Gesetz weiterlesen
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

