§ 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 49 StGB trägt die amtliche Überschrift „Besondere gesetzliche Milderungsgründe“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- 2.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 49 wird an 30 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
- § 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
- § 27 StGB Beihilfe
- § 28 StGB Besondere persönliche Merkmale
- § 30 StGB Versuch der Beteiligung
- § 35 StGB Entschuldigender Notstand
- § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 83a StGB Tätige Reue
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 236 StGB Kinderhandel
- § 239a StGB Erpresserischer Menschenraub
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 314a StGB Tätige Reue
- § 320 StGB Tätige Reue
- § 330b StGB Tätige Reue
Davor und danach
Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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