§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
§ 21 StGB trägt die amtliche Überschrift „Verminderte Schuldfähigkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht
- § 76a StGB Selbständige Einziehung
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 126a StPO Einstweilige Unterbringung
- § 363 StPO Unzulässigkeit
Benachbarte Vorschriften
Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

