§ 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Der Wortlaut von § 310 StGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1.
- eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
- 2.
- einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
- 3.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
- 4.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 310 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 314a StGB Tätige Reue
- § 321 StGB Führungsaufsicht
- § 322 StGB Einziehung
Benachbarte Vorschriften
Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

