§ 6 StGB – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Wortlaut von § 6 StGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
- 3.
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4.
- Menschenhandel (§ 232);
- 5.
- unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.
- Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
- 7.
- Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
- 8.
- Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.
- Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 76a StGB Selbständige Einziehung
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Benachbarte Vorschriften
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

