§ 149 StGB – Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
Diese Seite gibt § 149 StGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
- 1.
- Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2.
- Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3.
- Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
- die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
- 2.
- die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
10 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 150 StGB Einziehung
- § 151 StGB Wertpapiere
- § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 263a StGB Computerbetrug
- § 275 StGB Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Benachbarte Vorschriften
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

