§ 151 StGB – Wertpapiere
§ 151 StGB trägt die amtliche Überschrift „Wertpapiere“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
- 1.
- Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- 2.
- Aktien;
- 3.
- von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- 4.
- Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- 5.
- Reiseschecks.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 151 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 127 OWiG Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
- § 128 OWiG Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
Davor und danach
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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