§ 202c StGB – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Hier finden Sie § 202c StGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- 2.
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 238 StGB Nachstellung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303a StGB Datenveränderung
Benachbarte Vorschriften
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

