§ 239c StGB – Führungsaufsicht

§ 239c des Gesetzes StGB regelt „Führungsaufsicht“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.