§ 239b StGB – Geiselnahme
§ 239b des Gesetzes StGB regelt „Geiselnahme“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 239b Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 139 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 239c StGB Führungsaufsicht
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

