§ 233 StGB – Ausbeutung der Arbeitskraft
Hier finden Sie § 233 StGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
- 1.
- durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- bei der Ausübung der Bettelei oder
- 3.
- bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
- das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
- 2.
- der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- 3.
- der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
- 4.
- der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
- 1.
- Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),
- 2.
- Vermietung von Geschäftsräumen oder
- 3.
- Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Gut zu wissen
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 233 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 76a StGB Selbständige Einziehung
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 233b StGB Führungsaufsicht
- § 233a StGB Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Davor und danach
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

