Anlage 9 SGB VI

Der folgende Text gibt Anlage 9 SGB VI im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Der Gesetzestext

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 883 - 885

Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sindI. Hauerarbeiten:1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale Übliche Bezeichnung: Erforderliche Merkmale der BeschäftigungAbdämmer Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau SaarAbteilungssteiger Nummer 8AnlernhauerAnschläger unter Tage Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1Aufsichtshauer Nummern 1, 3 und 4Ausbildungshauer überwiegender Einsatz unter TageAusbildungssteiger überwiegende Beschäftigung unter Tage in der BerufsausbildungBandmeister im Streb- oder StreckenvortriebBandverleger Nummern 1 und 3Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3Berauber im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4Betriebsführer unter Tage Nummer 8Blaser Nummern 1 und 3Blindschachtreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4Bohrer Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3Bohrmeister Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7Drittelführer Nummern 1, 3 und 4Elektrohauer Nummern 1, 5 oder 6 oder beim StreckenvortriebElektrosteiger Nummer 8Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3Fahrhauer Nummern 1, 3 und 4; 8Fahrsteiger Nummer 8Firstankernagler im Erz-, Kali- oder SteinsalzbergbauFirstankerrauber im Erz-, Kali- oder SteinsalzbergbauGedingeschlepper Nummern 1 und 3Grubensteiger Nummer 8Hauer Nummern 1, 3 und 4Kastler Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2Knappe Nummern 1 und 3Kohlenstoßtränker Nummern 1, 3 und 4Lehrhauer Nummern 1 und 3Maschinenhauer Nummern 1, 5 oder 6 oder beim StreckenvortriebMaschinensteiger Nummer 8Maurer in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim StreckenvortriebMeisterhauer überwiegender Einsatz unter TageNeubergmann Nummern 1 und 3OberhauerObersteiger unter Tage Nummer 8PartiemannPfeilerrücker Nummern 1 und 3Rauber Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder BlindschächtenReviersteiger Nummer 8Rohrleger Nummern 1 und 3Rutschenverleger Nummern 1 und 3Rolllochmaurer im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1RutschenmeisterSchachthauer ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4Schachtsteiger Nummer 8SchießmeisterSchießsteiger überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden SchießarbeitenSchrapperfahrer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1Stapelreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4StempelwartStückenschießer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4Umsetzer Nummern 1 und 3Vermessungssteiger überwiegend unter TageVersetzer Nummern 1 und 3Wettermann im Pech- oder SteinkohlenbergbauWettersteiger im Pech- oder Steinkohlenbergbauohne Bezeichnung: ständige Reparaturarbeiten im Schacht; ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;Erweitern von Strecken und Nummer 2;Nachreißarbeiten und Nummer 2

Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.

2.
Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
1.
Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
2.
Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
3.
Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
4.
Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
5.
Beschäftigung im Abbau,
6.
Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
7.
Beschäftigung bei der Entgasung,
8.
tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.

II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.
vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2.
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3.
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

Hinweis

Der Umfang der Vorschrift spiegelt die Vielzahl der geregelten Konstellationen. Für die eigene Frage ist meist nur ein Ausschnitt maßgeblich.

Benachbarte Vorschriften

Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.