Anlage 8 SGB VI – Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Diese Seite gibt Anlage 8 SGB VI wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 881 - 882)



ZeitraumRentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der AngestelltenArbeiter *) Arbeiterinnen ++)
in der GruppeAngestellte12312männlichweiblich1.1.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB1.1.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC1.8.1921-30. 9.1921VVIVIIIIII--1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB1.1.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC1.1.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC1.1.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC1.1.1939-28./30.6.1942VIIVIVVIVDC19422 1241 8241 5001 4281 1762 6041 77619432 1601 8601 5361 4401 1882 6281 78819442 1601 8601 5481 4521 2002 6041 76419451 8721 6081 3681 2721 0682 0281 36819461 9921 7161 4521 3081 1162 0161 33219472 0881 7881 5361 3441 1522 0881 38019482 4242 0761 7761 5841 3442 5441 66819492 9162 5082 1241 8961 6203 2642 13619502 9762 5562 1241 9921 6683 6122 60419513 3962 9162 4122 2801 9084 0922 94019523 6723 1562 5922 4602 0524 3803 15619533 8283 3002 6882 5682 1004 5843 32419543 9723 4202 7722 6642 1484 7403 45619554 3083 7082 9762 8442 3284 8483 52819564 5963 9483 1443 0482 4845 1243 744


AngestellteZeitraummännlichweiblich1.1.1891-31.12.1899IVII1.1.1900-31.12.1906IVIII1.1.1907-31.12.1912VIII
*)
Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u.a.:
LandwirtschaftsmeisterMelkermeister und AlleinmelkerMeister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeHandwerksmeisterHaumeister
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
landwirtschaftlicher GehilfeGehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeVorarbeiter einschließlich "Baumeister"Treckerfahrer (früher Gespannführer)KraftfahrerLandarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger BerufserfahrungWaldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHilfsarbeiterangelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrungungelernter Waldarbeiter

++)
Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
GehilfinWirtschafterinVorarbeiterinSpezialarbeiterinLandarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger BerufserfahrungHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrungangelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHilfsarbeiterinangelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrungungelernte Waldarbeiterin

Gut zu wissen

Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.

Davor und danach

Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

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