Anlage 17 SGB VI
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. Anlage 17 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Benachbarte Vorschriften
VorherAnlage 16Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne
freiwillige ZusatzrentenversicherungDanachAnlage 18(weggefallen)
Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
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