Anlage 16 SGB VI – Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
Anlage 16 SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 915
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
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