Anlage 16 SGB VI – Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung

Anlage 16 SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 915

Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark1971 12.293,951972 13.022,851973 14.182,171974 15.270,481975 15.762,921976 16.406,141977 17.006,021978 17.353,911979 17.840,191980 18.724,601981 18.980,341982 19.287,941983 19.576,441984 19.730,721985 19.877,571986 19.780,561987 19.528,601988 19.428,571989 19.397,841. Januar - 30. Juni 1990 9.212,10

Zur Einordnung

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

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