Anlage 12 SGB VI – Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Wortlaut von Anlage 12 SGB VI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 888
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

