Anlage 11 SGB VI – Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Anlage 11 SGB VI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet“.

Der Gesetzestext

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 887

Monatsbeitrag in Mark entsprechender Verdienst im Zeitraum1. Februar 1947 bis 31. Dezember 1961 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 19903 15 keine Beitragszeit nach § 2486 309 4512 6015 75 7518 90 9021 105 10524 120 12027 135 13530 150 15036 180 18042 210 21048 240 24054 270 27060 300 300

Hinweis

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.