Anlage 11 SGB VI – Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
Anlage 11 SGB VI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet“.
Der Gesetzestext
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 887
Hinweis
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

