Anlage 10 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
Anlage 10 des Gesetzes SGB VI regelt „Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 886,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
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Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

