§ 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der folgende Text gibt § 64 SGB VI im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).
Wortlaut der Vorschrift
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- 2.
- der Rentenartfaktor und
- 3.
- der aktuelle Rentenwert
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 28 SGB VI Ergänzende Leistungen
- § 31 SGB VI Sonstige Leistungen
- § 138 SGB VI Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
- § 156 SGB VI Zusammensetzung des Sozialbeirats
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
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