§ 156 SGB VI – Zusammensetzung des Sozialbeirats
§ 156 SGB VI: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
- 1.
- vier Vertretern der Versicherten,
- 2.
- vier Vertretern der Arbeitgeber,
- 3.
- einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
- 4.
- drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
- 1.
- vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
- 2.
- vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
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Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

