§ 243b SGB VI – Wartezeit

Hier finden Sie § 243b SGB VI vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Wortlaut der Vorschrift

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.

Einordnung

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

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