§ 243a SGB VI – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 243a SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

