§ 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
§ 46 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“.
Wortlaut der Vorschrift
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
- 2.
- im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 43a SGB V Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- § 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes
- § 53 SGB V Wahltarife
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

