§ 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
§ 24 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter“.
Der Gesetzestext
(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 24 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 13 SGB V Kostenerstattung
- § 38 SGB V Haushaltshilfe
- § 44 SGB V Krankengeld
- § 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 53 SGB V Wahltarife
- § 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 96 SGB V Zulassungsausschüsse
- § 111a SGB V Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
- § 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 256a SGB V Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
- § 264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
- § 275 SGB V Begutachtung und Beratung
- § 285 SGB V Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 417 SGB V Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
Davor und danach
Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

