§ 3 SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung
§ 3 SGB III: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).
Amtlicher Wortlaut
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
- 1.
- des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
- 2.
- der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 3.
- der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 4.
- der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
- 5.
- des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
- 6.
- des Wintergeldes,
- 7.
- der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
- 8.
- der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- 9.
- des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.
(4) Entgeltersatzleistungen sind
- 1.
- Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
- 2.
- Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
- 3.
- Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 4.
- Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
- 5.
- Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
- 6.
- Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige
- § 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
- § 282a SGB III Übermittlung von Daten
- § 421 SGB III Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
- § 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB III (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

