§ 2 SGB III – Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
Der folgende Text gibt § 2 SGB III im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
- 1.
- Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
- 2.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
- 1.
- im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
- 2.
- vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
- 3.
- Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- 1.
- zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
- 2.
- geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
- 3.
- die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 4.
- geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
- 5.
- Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
- 1.
- ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
- 2.
- eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
- 3.
- eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
- 4.
- an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Was dabei zu beachten ist
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Verweise auf diese Norm
14 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 19 SGB III Menschen mit Behinderungen
- § 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen
- § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen
- § 69 SGB III Dauer der Förderung
- § 76 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung
- § 82 SGB III Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 90 SGB III Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
- § 106a SGB III Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
- § 123 SGB III Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
- § 287 SGB III Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer
- § 405 SGB III Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
- § 434 SGB III Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

