§ 129 SGB III – Anordnungsermächtigung

Diese Seite gibt § 129 SGB III wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB III (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

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