§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Hier finden Sie § 6 SGB II vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
- die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 2.
- die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Zur Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 6 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 4 SGB II Leistungsformen
- § 6a SGB II Zugelassene kommunale Träger
- § 6c SGB II Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
- § 6b SGB II Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
- § 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit
- § 44b SGB II Gemeinsame Einrichtung
- § 44d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer
- § 44g SGB II Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
- § 44c SGB II Trägerversammlung
- § 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 64 SGB II Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 76 SGB II Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 156 Paragrafen des SGB II auf. Zur Übersicht des SGB II
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB II (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

