§ 4 SGB II – Leistungsformen
§ 4 des Gesetzes SGB II regelt „Leistungsformen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von
- 1.
- Dienstleistungen,
- 2.
- Geldleistungen und
- 3.
- Sachleistungen.
(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 4 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 44f SGB II Bewirtschaftung von Bundesmitteln
- § 44d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer
- § 51b SGB II Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 156 Paragrafen des SGB II auf. Zur Übersicht des SGB II
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB II (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

