§ 48b SGB II – Zielvereinbarungen
§ 48b SGB II: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Gesetzestext
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2.
- die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4.
- die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
- 1.
- erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2.
- die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 48b Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 6b SGB II Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
- § 18b SGB II Kooperationsausschuss
- § 18c SGB II Bund-Länder-Ausschuss
- § 51b SGB II Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Benachbarte Vorschriften
Alle 156 Paragrafen des SGB II stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB II
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

