§ 48a SGB II – Vergleich der Leistungsfähigkeit
Der Wortlaut von § 48a SGB II steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 48a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
- § 18c SGB II Bund-Länder-Ausschuss
- § 48b SGB II Zielvereinbarungen
- § 51b SGB II Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Benachbarte Vorschriften
Alle 156 Paragrafen des SGB II stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB II
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB II (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

