§ 44 SGB II – Veränderung von Ansprüchen
Der Wortlaut von § 44 SGB II steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 3 SGB II Leistungsgrundsätze
- § 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
- § 16g SGB II Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
- § 16f SGB II Freie Förderung
- § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- § 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB II sind hier 156 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB II
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

