§ 16f SGB II – Freie Förderung
Hier finden Sie § 16f SGB II vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für
- 1.
- Langzeitarbeitslose,
- 2.
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und
- 3.
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 16f wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen
- § 16g SGB II Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB II sind hier 156 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB II
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB II (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

