§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Der folgende Text gibt § 23 SGB II im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Gesetzestext
Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1.
- Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
- 2.
- Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
- 3.
- § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
- 4.
- bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 23 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 16f SGB II Freie Förderung
- § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- § 19 SGB II Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 21 SGB II Mehrbedarfe
- § 26 SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- § 83 SGB II Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 156 Paragrafen des SGB II auf. Zur Übersicht des SGB II
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

