§ 74 SGB XII – Bestattungskosten
Der Wortlaut von § 74 SGB XII steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 8 SGB XII Leistungen
- § 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit
- § 98 SGB XII Örtliche Zuständigkeit
- § 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Benachbarte Vorschriften
Das SGB XII umfasst insgesamt 195 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
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