Anlage 2 SGB XI – (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

Der folgende Text gibt Anlage 2 SGB XI im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014).

Amtlicher Wortlaut

ModuleGewichtung0
Keine1
Geringe2
Erhebliche3
Schwere4
Schwerste1Mobilität10 %0 – 12 – 34 – 56 – 910 – 15Summe der
Einzelpunkte
im Modul 102,557,510Gewichtete Punkte im
Modul 12Kognitive und
kommunikative
Fähigkeiten15 %0 – 12 – 56 – 1011 – 1617 – 33Summe der
Einzelpunkte
im Modul 23Verhaltensweisen und psychische Problemlagen01 – 23 – 45 – 67 – 65Summe der
Einzelpunkte
im Modul 3Höchster Wert
aus Modul 2 oder Modul 303,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 34Selbstversorgung40 %0 – 23 – 78 – 1819 – 3637 – 54Summe der
Einzelpunkte
im Modul 4010203040Gewichtete Punkte im
Modul 45Bewältigung von und selbständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen20 %012 – 34 – 56 – 15Summe der
Einzelpunkte
im Modul 505101520Gewichtete Punkte im
Modul 56Gestaltung des
Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %01 – 34 – 67 – 1112 – 18Summe der
Einzelpunkte
im Modul 603,757,511,2515Gewichtete Punkte im
Modul 67Außerhäusliche
AktivitätenDie Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.8Haushaltsführung

Hinweis

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Davor und danach

Das SGB XI umfasst insgesamt 240 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XI

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.