§ 92a SGB XI – Pflegeheimvergleich
Hier finden Sie § 92a SGB XI vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
- die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
- 2.
- die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
- 3.
- die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1.
- die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen,
- 2.
- die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen,
- 3.
- die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung.
(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über
- 1.
- die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
- 2.
- die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
(4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten
- 1.
- den zuständigen Landesbehörden,
- 2.
- den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
- 3.
- den Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4.
- dem Medizinischen Dienst,
- 5.
- dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie
- 6.
- den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.
Zur Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Benachbarte Vorschriften
Alle 240 Paragrafen des SGB XI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XI
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

