§ 43b SGB XI – Inhalt der Leistung
Wortlaut von § 43b SGB XI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 43b wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze
- § 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 53b SGB XI Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
- § 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze
- § 114 SGB XI Qualitätsprüfungen
Davor und danach
Das SGB XI umfasst insgesamt 240 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XI
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

