§ 43 SGB XI – Inhalt der Leistung
§ 43 SGB XI trägt die amtliche Überschrift „Inhalt der Leistung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1.
- 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 2.
- 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 3.
- 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
- 4.
- 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 43 iVm § 30 Abs. 1 SGB 11:
ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
14 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
- § 23 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze
- § 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 43a SGB XI Inhalt der Leistung
- § 43c SGB XI Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- § 56 SGB XI Beitragsfreiheit
- § 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze
- § 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
- § 125d SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen
- § 140 SGB XI Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
- § 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
- § 146a SGB XI Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege
- § 149 SGB XI Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung
Benachbarte Vorschriften
Alle 240 Paragrafen des SGB XI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XI
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

