§ 4 SGB XI – Art und Umfang der Leistungen
§ 4 SGB XI trägt die amtliche Überschrift „Art und Umfang der Leistungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 4 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1 SGB XI Soziale Pflegeversicherung
- § 7c SGB XI Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung
- § 7a SGB XI Pflegeberatung
- § 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 45f SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 46 SGB XI Pflegekassen
- § 53d SGB XI Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
- § 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
Benachbarte Vorschriften
Das SGB XI umfasst insgesamt 240 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XI
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
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